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Maklervertrag: Rechte und Pflichten

Ein Mak­ler­ver­trag wird für eine Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Mak­ler und Auf­trag­ge­ber ge­schlos­sen. Was sol­lte so ein Ver­trag beinhalten und was bes­ser nicht? Der Mak­ler­ver­trag dient als recht­li­che Grund­lage für den Ver­kauf einer Im­mo­bi­lie oder der Suche nach einer pas­sen­den Im­mo­bi­lie.

Ab dem 23. De­zem­ber 2020 müs­sen er­fass­te Mak­ler­ver­trä­ge für Woh­nun­gen oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser zu­min­dest in Text­form (§ 126b BGB) ge­schlos­sen wer­den. Be­stim­mte Fak­to­ren wie die Lauf­zeit, der An­ge­bots­preis oder der Leis­tungs­um­fang sind Be­stand­teil der Ver­ein­bar­ung.

Maklervertrag

Wer sind die Ver­trags­par­tei­en?

Ein Mak­ler­ver­trag ist ein Ver­trag zwi­schen ei­nem Auf­trag­ge­ber und ei­nem Im­mo­bi­li­en­mak­ler. Der Ver­trag kann von Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern ge­schlos­sen wer­den, die ih­re Im­mo­bi­lie ver­kau­fen oder ver­mie­ten möch­ten, oder von In­ter­es­sen­ten, die ei­ne Im­mo­bi­lie zum Kauf oder zur Mie­te su­chen. Der Ge­setz­ge­ber gibt kei­ne Vor­ga­ben für die In­hal­te des Ver­trags, re­gelt je­doch die Fra­ge der Ver­gü­tung im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch. Der Mak­ler kann ei­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen, wenn er ei­nen Kauf- oder Miet­ver­trags­ab­schluss ver­mit­telt oder nach­ge­wie­sen hat (§ 652 BGB, Ab­satz 1).

Wie wird ein Maklervertrag geschlossen?

Seit dem 23.12.2020 müs­sen Mak­ler­ver­trä­ge für den Im­mo­bi­li­en­ver­kauf zwin­gend in Text­form ab­ge­schlos­sen wer­den. Ein Ver­trag kann per E-Mail, Fax oder als Pa­pier­do­ku­ment ab­ge­schlos­sen wer­den. Es ist aber vor­teil­haf­ter als Ei­gen­tü­mer im­mer der schrift­li­chen Form zu neh­men, denn im Fal­le von Un­klar­hei­ten und Aus­ein­an­der­set­zun­gen (z.B. ju­ris­tisch) ste­hen Sie im­mer auf der si­che­ren Sei­te. Vor­her konn­te ein Mak­ler­auf­trag auch münd­lich zu­stan­de kom­men, wenn ein Ei­gen­tü­mer ei­nen Mak­ler bat, sei­ne Im­mo­bi­lie für ihn zu ver­kau­fen, und der Mak­ler zu­sag­te.

Bis­her konn­te ein Mak­ler­ver­trag auch durch “schlüs­si­ges Han­deln“ zu­stan­de kom­men. Ein sol­ches Ver­hal­ten tritt auf, wenn ei­ne Par­tei ih­ren Wil­len oh­ne Wor­te - aus­drückt - und die an­de­re Par­tei dar­aus schlie­ßen kann, dass ei­ne recht­li­che Ver­bind­lich­keit be­steht. Dies ist seit En­de 2020 nicht mehr mög­lich. Wenn je­doch ein Rechts­ver­hält­nis vor dem 23.12.2020 ent­stan­den ist, gel­ten die "al­ten" An­for­de­run­gen an ei­nen Mak­ler­ver­trag, und ein kon­klu­dent ge­schlos­se­ner Ver­trag kann gül­tig sein.

Welche verschiedenen Vertragsarten gibt es?

Es kann ein ein­fa­cher Auf­trag, ein ein­fa­cher Allein­auf­trag und ein qua­li­fi­zier­ter Allein­auf­trag ab­ge­schlos­sen werden. Es kön­nen also drei ver­schie­de­ne For­men von Ver­trä­gen er­stellt wer­den. Je nach Ver­trag können Rech­te und Pflich­ten bei­der Sei­ten vari­ieren.

Einfacher Maklerauftrag

Wenn Sie ei­nen Mak­ler mit dem Ver­kauf ihrer Im­mo­bi­lie be­auf­tra­gen, gleich­zeit­ig aber auch ande­ren Mak­lern diesen Auf­trag ge­ben und sogar sel­ber tätig wer­den, dann liegt ein ein­fach­er Ver­trag vor.

Ei­nen Pro­vi­si­ons­an­spruch hat nur der Mak­ler, der die Im­mo­bi­lie am Ende ver­kauft. Viele Mak­ler lehnen aber ei­nen ein­fach­en Mak­ler­ver­trag ab, weil sie dann nicht die Ein­zigen sind, die mit dem Auf­trag des Veraufs einer Im­mo­bi­lie be­auf­tragt wer­den. Denn auch wenn sie sich bemühen, aber ein an­de­rer Mak­ler am Ende die Im­mo­bi­lie ver­kauft, gehen sie leer aus. Dazu kommt noch, dass auch der Ver­käu­fer selbst aktiv wer­den kann.

Der ein­fache Mak­ler­ver­trag bringt jedoch nicht nur Nach­teile für den Mak­ler mit sich, sondern auch für den Im­mo­bi­li­en­eigen­tümern selbst. Zwar hat der Mak­ler die Er­laub­nis, die Im­mo­bi­lie zu ver­markt­en, wel­chen Auf­wand er dafür aber be­treibt, ist ganz al­lein ihm über­las­sen. Also ist er nicht ver­pflich­tet die Im­mo­bi­lie zu ver­mark­ten. Auch kann es un­seriös er­schei­nen - vor allem vor Kauf­in­te­re­ssen­ten - wenn gleich mehrere Mak­ler gleich­zeitig ver­suchen die Im­mo­bi­lie zu ver­kau­fen.

 

Der Vorteil: Bei diesem Ver­trag ha­ben sie so gut wie alle Rech­te auf Ihrer Sei­te.

Der Nachteil: Sie kön­nen bei dem Makler keine Pflich­ten ein­fordern.

 

Wenn man auch nach Ab­schluss eines ein­fach­en Mak­ler­ver­tra­ges kei­nen Er­folg er­zielt, kann man die­sen Ver­trag jeder­zeit kün­di­gen und an­schlie­ßend ei­nen ande­ren seriösen Mak­ler be­auf­tragen.

Makleralleinauftrag

Bei einem Allein­ver­trag kön­nen Sie, wie der Name schon sagt, nur einen ein­zigen Mak­ler mit dem Ver­kauf Ihrer Im­mo­bi­lie be­auf­tra­gen. Hier muss der Mak­ler, anders als im ein­fach­en Mak­ler­ver­trag, nach ihren Wün­schen ar­beit­en und eine gute Ver­markt­ung an­stre­ben. Für Sie ergibt sich aus dem Allein­auf­trag ein Vor­teil:

Die Zu­sam­men­ar­beit mit wei­teren Mak­lern ist bei dieser Vor­gehens­wei­se zwar aus­ge­schlos­sen, den­noch pro­fi­ti­eren Sie als Ver­käu­fer von der Mög­lich­keit, selbst nach po­te­ntiel­len Käu­fern su­chen zu kön­nen.

Wenn Sie selbst einen Käu­fer fin­den, dann fällt kei­ne Mak­ler­pro­vi­sion für Ihren Käu­fer an. Um den Ver­kauf zu be­schleu­ni­gen ist es emp­fehl­en­swert, den Ver­trag auf nur 6 Monate zu be­fri­sten. Der Mak­ler erhält seine Pro­vi­sion dann nur, wenn er wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit einen Käu­fer fin­det. Hier ist es nicht mög­lich, dass ein ande­rer Mak­ler die Im­mo­bi­lie ver­kauft und des­halb in­ve­sti­ert er mehr Zeit in den Auf­trag um die Pro­vi­si­on be­ans­pru­chen zu kön­nen.

Qualifizierter Makleralleinauftrag

Beim qua­li­fi­zier­ten Al­lein­auf­trag ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, al­le di­rek­ten An­fra­gen von In­ter­es­sen­ten an den be­auf­trag­ten Im­mo­bi­li­en­mak­ler wei­ter­zu­lei­ten. Der Mak­ler wird dann die Ver­trags­ver­hand­lun­gen und den Ver­kauf über­neh­men, um si­cher­zu­stel­len, dass er in je­dem Fall sei­ne Pro­vi­si­on er­hält. In die­sem Mak­ler­ver­trag kann auch ei­ne Scha­dens­er­satz­re­ge­lung fest­ge­legt wer­den, falls der Ei­gen­tü­mer sei­ne Im­mo­bi­lie wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit an ei­nen an­de­ren Mak­ler oder di­rekt an ei­nen In­ter­es­sen­ten ver­kauft. Es ist wich­tig zu be­ach­ten, dass der qua­li­fi­zier­te Mak­ler­al­lein­auf­trag oft mit dem ein­fa­chen Mak­ler­al­lein­auf­trag ver­wech­selt wird.

Die mei­sten seriösen Mak­ler ak­zep­ti­eren nur ei­nen qua­li­fi­zier­ten Mak­ler­allein­auf­trag, weil die Chan­ce, dass sie am Ende die Pro­vi­si­on er­hal­ten höher ist. Des­halb ver­su­chen sie die Im­mo­bi­lie gut zu ver­mark­ten. Für Sie gibt es aber auch einen Vor­teil: Durch das rie­si­ge En­ga­ge­ment des Mak­lers kann die Im­mo­bi­lie zu ei­nem oft höherem Preis ver­kauft wer­den. So er kann die bes­ten Käu­fer für Sie fin­den, weil er dann ohne Kon­kur­renz ist und kann sich stark auf den Ver­kauf Ih­rer Im­mo­bi­lie kon­zen­trie­ren kann.

Was sollte ein professioneller Maklervertrag enthalten?

Ein Mak­ler­ver­trag sollte fol­gen­de An­ga­ben und Ver­ein­bar­un­gen ent­hal­ten:

 

  • Art des Ver­trags: Der Ver­trag soll­te klar­stel­len, ob es sich um ei­nen ein­fa­chen Mak­ler­ver­trag, ei­nen Mak­ler­al­lein­auf­trag oder ei­nen qua­li­fi­zier­ten Al­lein­auf­trag han­delt.

     

  • Ver­trags­par­tei­en: Der Ver­trag soll­te die Na­men und Adres­sen des Auf­trag­ge­bers (Ei­gen­tü­mer) und der Mak­ler­fir­ma ent­hal­ten.

     

  • Im­mo­bi­lie: Der Ver­trag soll­te die zu ver­kau­fen­de Im­mo­bi­lie mit al­len re­le­van­ten Da­ten, wie bei­spiels­wei­se Grö­ße, La­ge und Zu­stand, ge­nau be­nen­nen.

     

  • Ver­trags­ge­gen­stand: Der Ver­trag soll­te die spe­zi­fi­schen Pflich­ten des Mak­lers auf­füh­ren, ein­schlie­ß­lich Ver­kaufs­be­ra­tung und markt­ge­rech­ter Ver­kehrs­wert­er­mitt­lung, Er­stel­lung ei­nes Ex­po­sés, Be­wer­bung der Im­mo­bi­lie, Durch­füh­rung von Be­sich­ti­gun­gen und Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen so­wie Er­stel­lung des Kauf­ver­trags.

     

  • Kün­di­gungs­frist: Die Kün­di­gungs­frist bei ei­nem Mak­ler­ver­trag hängt von den in­di­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen im Ver­trag ab. In der Re­gel be­trägt die Kün­di­gungs­frist je­doch drei Mo­na­te zum Quar­tals­en­de.

     

  • Ver­trags­lauf­zeit: Die Ver­trags­lauf­zeit soll­te an­ge­mes­sen sein und in der Re­gel zwi­schen drei und sechs Mo­na­ten lie­gen.

     

  • An­ge­bots­preis: Der Ver­trag soll­te si­cher­stel­len, dass der An­ge­bots­preis markt­ge­recht ist und im Ein­klang mit den ak­tu­el­len Markt­be­din­gun­gen steht.

     

  • Voll­macht für Äm­ter und Be­hör­de: Der Mak­ler soll­te be­voll­mäch­tigt sein, Aus­künf­te bei Äm­tern ein­zu­ho­len.

     

  • Mak­ler­ge­büh­ren: Der Ver­trag soll­te si­cher­stel­len, dass Mak­ler­ge­büh­ren nur nach Ab­schluss ei­nes no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trags an­fal­len.

     

  • Mak­ler­pro­vi­si­on: Der Ver­trag soll­te die ver­ein­bar­te Mak­ler­pro­vi­si­on für den Ver­käu­fer und/oder Käu­fer be­nen­nen.

 

Miss­ver­ständnisse und Un­klar­hei­ten las­sen sich früh­zeitig be­he­ben, wenn der Ver­trag or­dent­lich und aus­führ­lich aus­ge­ar­bei­tet wur­de.

Wie wird die Mak­ler­pro­vi­si­on im Ver­trag ge­re­gelt?

Nor­ma­ler­wei­se wird bei der Be­auf­tra­gung ei­nes Mak­lers die Hö­he der Mak­ler­pro­vi­si­on fest­ge­legt und auch fest­ge­legt, wer die Cour­ta­ge be­zah­len muss. Seit der Ein­füh­rung des Be­stel­ler­prin­zips im Jahr 2014 muss der Auf­trag­ge­ber (Be­stel­ler) im Ver­mie­tungs­be­reich die Im­mo­bi­li­en­mak­ler­ge­büh­ren zah­len. In der Re­gel ist dies der Ver­mie­ter, und die Pro­vi­si­on darf ma­xi­mal zwei Net­to­mo­nats­mie­ten be­tra­gen.

Seit dem 23.12.2020 tei­len sich Ver­käu­fer und Käu­fer im Be­reich des Im­mo­bi­li­en­ver­kaufs in der Re­gel die Mak­ler­ge­büh­ren hälf­tig. Wenn je­doch der Mak­ler­ver­trag vor dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes En­de 2020 wirk­sam ge­wor­den ist, kön­nen im­mer noch Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen nach dem "al­ten Mo­dell" ge­trof­fen wer­den. Das be­deu­tet, dass wenn der Mak­ler vor dem 23.12.2020 so­wohl mit dem Ver­käu­fer als auch mit dem Käu­fer ei­nen Ver­trag ab­ge­schlos­sen hat und dem Käu­fer die vol­le Pro­vi­si­on be­rech­net hat, dies rech­tens ist und der Mak­ler An­spruch auf die ge­sam­te Au­ßen­pro­vi­si­on hat.

Dies ist bei Mak­ler­ver­trä­gen, die ab dem 23.12.2020 zu­stan­de kom­men, nicht mehr mög­lich. Statt­des­sen müs­sen sich die Par­tei­en für ei­ne von drei Va­ri­an­ten zur Pro­vi­si­ons­re­ge­lung ent­schei­den:

 

  • Dop­pel­pro­vi­si­on: Der Mak­ler schlie­ßt so­wohl mit dem Ver­käu­fer als auch mit dem Käu­fer ei­nen Ver­trag ab. Da­durch ist er bei­den Par­tei­en ver­pflich­tet. Die Mak­ler­pro­vi­si­on wird hälf­tig zwi­schen den bei­den Par­tei­en auf­ge­teilt. Wenn die markt­üb­li­che Cour­ta­ge bei 7,14 Pro­zent liegt, be­deu­tet das ei­nen Pro­vi­si­ons­an­teil von je­weils 3,57 Pro­zent des Kauf­prei­ses für den Ver­käu­fer und den Käu­fer.

     

  • Ab­wäl­zung: Der Ver­käu­fer schlie­ßt ei­nen Ver­trag mit dem Mak­ler und über­nimmt die vol­le Pro­vi­si­ons­zah­lung. Im Nach­hin­ein kann er sich je­doch ei­nen Teil der Pro­vi­si­on vom Käu­fer zu­rück­ho­len, in­dem die­ser sich im Kauf­ver­trag zur an­tei­li­gen Über­nah­me der Pro­vi­si­on ver­pflich­tet. Der Käu­fer-An­teil darf je­doch höchs­tens 50 Pro­zent be­tra­gen. Bei ei­ner hälf­ti­gen Über­nah­me wür­de das je­weils 3,57 Pro­zent des Kauf­prei­ses für den Käu­fer und den Ver­käu­fer be­deu­ten, wenn die markt­üb­li­che Cour­ta­ge bei 7,14 Pro­zent liegt.

     

  • Ein­sei­ti­ge In­ter­es­sen­ver­tre­tung von Ver­käu­fer oder Käu­fer: Der Mak­ler und der Ver­käu­fer ver­ein­ba­ren ei­ne In­nen­pro­vi­si­on, die der Ver­käu­fer zahlt. Die­se be­inhal­tet die ge­sam­te Cour­ta­ge von 7,14 Pro­zent des Kauf­prei­ses plus Mehr­wert­steu­er. Ei­ne ge­rin­ge­re Pro­vi­si­ons­hö­he kann je­doch aus­ge­han­delt wer­den. Wenn der Käu­fer ei­nen pro­vi­si­ons­pflich­ti­gen Such­auf­trag er­teilt, kann auch ei­ne rei­ne Au­ßen­pro­vi­si­on oder Käu­fer­cour­ta­ge ver­ein­bart wer­den. Dies ist je­doch nur mög­lich, wenn der Mak­ler zum Zeit­punkt des Auf­trags das spä­te­re Kauf­ob­jekt noch nicht ak­qui­riert hat­te.

     

Es gibt al­so ver­schie­de­ne Va­ri­an­ten zur Re­ge­lung der Pro­vi­si­on für ei­nen Mak­ler. Die Ent­schei­dung dar­über, wel­che Va­ri­an­te ge­wählt wird, hängt von den je­wei­li­gen In­ter­es­sen der be­tei­lig­ten Par­tei­en ab.

Maklervertrag kündigen oder widerrufen?

Wenn ein Ver­trag als Fern­ab­satz­ver­trag ab­ge­schlos­sen wur­de, kön­nen sie den Ver­trag jeder­zeit kün­di­gen, denn dann be­steht ein Wi­der­rufs­recht.

 

  • Wenn der Mak­ler seine Pflich­ten nicht ernst genom­men hat oder sich nicht an die Ver­ein­barun­gen hält, dann steht Ihnen ein außer­ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht zu.  Es muss aber ein Grund vor­li­egen, den sie auch be­wei­sen müssen.
  • Wenn der Ver­trag zeit­lich be­fris­tet ist, dann kön­nen Sie ihn nur am Ende der Frist kün­di­gen. Die Dauer der Frist­ ist jedoch in­di­vi­du­ell ver­handel­bar.
  • Es muss kein Grund vor­li­egen, bei der Kün­di­gung eines un­be­fri­ste­ten Ver­trages, den kön­nen sie ein­fach jederzeit kün­di­gen.
Unsere tips
Unser Tipp

Nach § 312c BGB ist ein Fern­ab­satz­ver­trag ein Ver­trag, der über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ab­ge­schlos­sen wur­de. Zu diesen Mit­teln ge­hö­ren z.B. das In­ter­net, Faxe, Brie­fe, E-Mail so wie auch ein Ver­trag via Mes­sen­ger Dien­ste, Te­le­fon und SMS.

Nor­ma­ler­wei­se beträgt die Wi­der­rufs­frist 14 Tage nach dem Ver­trags­ab­schluss. Sie kann jedoch 12 Monate betragen, wenn der Mak­ler nur teil­weise oder fehler­haft über das Wi­der­rufs­recht auf­ge­klärt hat (§356 Abs. 3 BGB).

 

  • Kündigung innerhalb der Widerrufsfrist: Der Mak­ler hat keinen An­spruch mehr auf eine Auf­wands­ent­schä­di­gung und Pro­vi­si­onen, wenn sie den Ver­trag inner­halb der Wi­der­rufs­frist kün­digen.

     

  • Zu­stim­mung auf Ver­zicht des Wi­der­rufs­recht und Wert­er­satz: Es gibt kei­nen voll­ständ­igen Ver­zicht auf das Wi­der­rufs­recht.  Es ist dem Kli­en­ten aber er­laubt, dem Mak­ler den Auf­trag zu ge­ben, schon inner­halb der 14-tägigen Wider­rufs­frist mit seiner Tätig­keit zu be­gin­nen. Diese Er­klä­rung soll schrift­lich fest­ge­hal­ten werden und gibt dem Mak­ler das Recht auf Wert­er­satz für sei­ne Lei­stun­gen (von einer Auf­wands­ent­schä­di­gung bis hin zur vollen Cour­tage), wenn Sie den Mak­ler­auf­trag inner­halb der Frist doch noch wi­der­rufen sol­lten.

Bestehen finanzielle An­sprü­che des Mak­lers nach der Ver­trags­kün­di­gung?

Der Im­mo­bi­li­en­mak­ler kann nur dann Scha­den­er­satz nach der Kün­di­gung des Mak­ler­ver­trages for­dern, wenn er schon tat­säch­liche Lei­stun­gen er­bracht hat. Dies kann von einer Auf­wands­ent­schä­di­gung bis hin zur vollen Pro­vi­si­on rei­chen. Die­se kann er aber nur gel­tend ma­chen, wenn er den Er­folg sei­ner Ver­mitt­lun­gen be­wei­sen kann.

  • Aufwendungsersatz: Nur Aus­ga­ben, die tat­säch­lich ge­tä­tigt wur­den, wie Wer­be­ma­te­ri­alien, In­se­ra­te, Te­le­fo­nate usw. wer­den von ei­ner Auf­wands­ent­schä­di­gung er­fasst.  Eine An­gabe des Be­tra­ges einer Auf­wands­ent­schä­di­gung ist da­her nicht genau zu nen­nen. Um die­se Auf­wands­ent­schä­di­gung über­haupt gel­tend zu ma­chen, muss der Auf­wen­dungs­er­satz aus­drück­lich im Mak­ler­ver­trag ver­ein­bart wor­den sein.

     

  • Pro­vi­si­ons­an­spruch trotz Ver­trags­kün­di­gung: An­spruch auf eine Cour­tage trotz Kün­di­gung hat der Mak­ler, wenn die Im­mo­bi­lie über einen kon­kur­rie­ren­den Mak­ler ver­kauft wur­de, ob­wohl es sich um einen Allein­auf­trag han­delt oder wenn die zu ver­kauf­ende Im­mo­bi­lie vom Kli­en­ten sel­ber ver­kauft wur­de, ob­wohl es sich bei dem Ver­trag um einen qua­li­fi­zier­ten Allein­auf­trag han­delt.  Es gibt auch Aus­nahmen, siehe hier­für ,,un­zu­läss­ige Klau­seln“. An­spruch auf eine Auf­wands­ent­schä­di­gung hat der Mak­ler auch bei ei­nem Vor­kennt­nis­ein­wand, bei dem Sie und Ihr Käu­fer nicht nach­weisen kön­nen, dass der Käu­fer be­reits Vor­kennt­nis­se über Ihren Haus­ver­kauf hat­te und dies nicht von dem Mak­ler selbst er­fah­ren hat.

     

  • Pro­vi­si­ons­an­spruch nach Ver­trags­kün­di­gung (Bindung): Man kann durch die Kün­digung ei­nes Mak­ler­ver­trages die dem Mak­ler recht­mäßig zustehen-de Cour­tage nicht um­gehen. Dafür sorgt eine Bin­dung von Kauf­in­te­ress­enten an den Mak­ler. 4-12 Monate, je nach Ein­zel­fall, ist dies über das Vertrags­ende hinaus wirk­sam. Wenn der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums seine Immobilie an den Käufer, den er über den Makler kennengelernt hat, verkaufen sollte, hat der Makler weiterhin einen Anspruch auf seine Courtage.

 

Wenn Sie sich für den Ver­kauf Ihrer Im­mo­bi­lie ent­schie­den ha­ben, un­ter­stützt Makler-Lotse.de Sie bei der Suche nach einem kom­pe­ten­ten Mak­ler aus Ihrer Re­gion. Die Mak­ler­such­ma­schi­ne fin­det der Im­mo­bi­li­en­ex­per­te, der zu Ihnen und Ihrer Im­mo­bi­lie passt. Makler-Lotse.de durchleuchtet den kom­pl­et­ten Im­mo­bi­li­en­markt um einen pas­sen­den Mak­ler zu emp­feh­len.

FAQ zum Maklervertrag

Steuerrad der Maklervergleich

Ja, ein Mak­ler­ver­trag kann ge­kün­digt wer­den, wenn ei­ne der Par­tei­en die Be­din­gun­gen des Ver­trags nicht ein­hält oder wenn ei­ne Par­tei die Zu­sam­men­ar­beit be­en­den möch­te. Da­bei soll­te je­doch die Kün­di­gungs­frist im Mak­ler­ver­trag be­ach­tet wer­den.

Die Pro­vi­si­on im Mak­ler­ver­trag ist un­ter­schied­lich und hängt von der Art des Auf­trags und den Be­din­gun­gen im Ver­trag ab. In der Re­gel liegt die Pro­vi­si­on zwi­schen 3,57 % und 7,14 % des Ver­kaufs- oder Ver­mie­tungs­prei­ses.

Im Mak­ler­ver­trag wer­den auch die Pflich­ten des Mak­lers fest­ge­legt. Da­zu ge­hören un­ter an­de­rem die Pflicht zur sorg­fäl­ti­gen Ver­mark­tung der Im­mo­bi­lie so­wie die Pflicht zur Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Ver­mark­tungs­stra­te­gie. Auch die Pflicht zur Auf­klä­rung über Män­gel oder Be­las­tun­gen der Im­mo­bi­lie so­wie die Pflicht zur Do­ku­men­ta­ti­on der Ver­mark­tungs­ak­ti­vi­tä­ten ge­hö­ren da­zu.

Die Lauf­zeit des Mak­ler­ver­trags kann un­ter­schied­lich ver­ein­bart wer­den. In der Re­gel be­trägt die Lauf­zeit zwi­schen 3 und 6 Mo­na­ten. Ei­ne län­ge­re Lauf­zeit kann je­doch auch ver­ein­bart wer­den, ins­be­son­de­re wenn die Ver­mark­tung der Im­mo­bi­lie schwie­rig sein könn­te.

Ja, der Mak­ler­ver­trag kann auch vom Mak­ler ge­kün­digt wer­den, wenn der Kun­de sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag nicht er­füllt oder das Ver­trau­ens­ver­hält­nis ge­stört ist. Der Mak­ler soll­te je­doch die Kün­di­gungs­be­din­gun­gen im Ver­trag be­ach­ten und dem Kun­den ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist für ei­ne Stel­lung­nah­me ein­räu­men.

 

Fazit

Ein Mak­ler­ver­trag ist ei­ne wich­ti­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen Mak­ler und Kun­de, die die Zu­sam­men­ar­beit bei der Ver­mitt­lung von Im­mo­bi­li­en re­gelt. Da­bei soll­ten die Be­din­gun­gen im Ver­trag klar ge­re­gelt sein, um Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den. Wenn Sie ei­nen Mak­ler­ver­trag ab­schlie­ßen, soll­ten Sie sich über die Art des Auf­trags, die Ver­mark­tungs­stra­te­gie, die Pro­vi­si­on und die Ex­klu­si­vi­tät im Kla­ren sein.

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